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Eingeschränkt auf:
  • Die Festsetzung der offene Bauweise in Form von Doppelhäusern ist drittschützend, da der Nachbar verlangen kann, dass die Doppelhaussituation vom jeweils anderen Nachbarn nicht einseitig zu seinen Lasten aufgehoben wird Filter entfernen

1 Treffer in 1 Gerichtsentscheidung und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erfolglose Nachbarklage gegen ein als Doppelhaushälfte konzipiertes Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Fahrradhaus

    Urteil vom 21.04.2026 – AN 9 K 24.3110

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  • Festsetzung „Doppelhaus“ im Bebauungsplan als Unterart der offenen Bauweise, da die jeweiligen Außenwände des Gesamtbaukörpers ohne seitliche Grenzabstände errichtet werden. Für die aneinander gebauten Außenwände der beiden Doppelhaushälften gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO, sodass diese keine seitlichen Abstandsflächen zueinander einhalten müssen
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